Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Chartern eines Schiffes

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wasserfahrzeugen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Reisen, die vom Reiseveranstalter GAIS s.r.o. (im Folgenden „Vermieter“ genannt), sofern die Vermietung eines Motorseglers (im Folgenden „Boot“ genannt) Teil der vom Kunden/von den Kunden (im Folgenden „Mieter“ genannt) im Rahmen des Reisevertrags gebuchten Leistungen ist. Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung des Wasserfahrzeugs stehen im PDF-und DOCX-Format zum Download bereit.

 

I. Annahme der Vertragsbedingungen

1.1.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter entsteht auf der Grundlage des abgeschlossenen Reisevertrags.

1.2
Der Mieter, der den Reisevertrag abschließt, ist verpflichtet, vor dem Einschiffen alle Personen, die sich an Bord befinden werden, mit diesen AGB vertraut zu machen. Mit dem Abschluss des Reisevertrags bestätigt er die Annahme der AGB auch im Namen der anderen Personen an Bord und verpflichtet sich, diese für sie einzuhalten.                            

II. Gegenstand der Vereinbarung

2.1
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das von ihm ausgewählte Wasserfahrzeug zu dem vereinbarten Termin zu Erholungszwecken und zu den nachstehend genannten Bedingungen zur Nutzung zu überlassen.

2.2
Der Mieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug zu Erholungszwecken und in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen.

III. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

3.1
Die Mietpreise sind in der auf der Website des Vermieters veröffentlichten aktuellen Preisliste in EUR inkl. MwSt. angegeben. Die Mietpreise beinhalten die auf der Website des Vermieters veröffentlichten technischen Anpassungen und die Ausrüstung des Wasserfahrzeugs für Freizeitzwecke, die Versicherung, einschließlich der gesetzlichen Versicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Italienischen Republik für die Freizeitschifffahrt (gemäß Art. XIV dieser AGB), sowie das Anlegen im Heimathafen in der ersten und letzten Nacht der Vermietung des Wasserfahrzeugs.

3.2
Die angegebenen Preise beinhalten keine Kosten für das Anlegen in anderen Häfen als dem Heimathafen, Vergütungen an andere Dienstleister während der Charterdauer, Kranken- und Unfallversicherung für den Kapitän und die Besatzungsmitglieder, Kosten für Treibstoff und sonstige Verbrauchsmaterialien (insbesondere Öl, Wasser, Strom), ferner beinhalten die Preise keine Ausgaben für Hafengebühren, das Anlegen in privaten Anlegestellen, lokale Abgaben, Lotsendienste, Ausgaben für Funkdienste sowie Verwaltungs- oder sonstige Geldstrafen. 

3.3
Der Preis für die Anmietung des Wasserfahrzeugs ist im Gesamtpreis der Reise gemäß Art. 10 des Reisevertrags (Voucher) enthalten und wird gemäß den in Art. III der Allgemeinen Vertragsbedingungen genannten Zahlungsbedingungen beglichen, die integraler Bestandteil des Reisevertrags sind.  Im Preis für die Anmietung des Wasserfahrzeugs ist die rückzahlbare Kaution gemäß Art. IV dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht enthalten.

3.4
Alle Zahlungen können per Überweisung auf das Konto des Reiseveranstalters oder per Kreditkarte, die für Online-Zahlungen zugelassen ist, über das Zahlungsportal auf der Website des Reiseveranstalters erfolgen.

IV. Kaution und Übernahme des Wasserfahrzeugs

4.1
Bei der Übernahme des Wasserfahrzeugs im Hafen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine rückzahlbare Kaution zu hinterlegen, und zwar gemäß den auf der Website des Vermieters veröffentlichten Tarifen. Diese Kaution ist nicht im Reisepreis enthalten und wird dem Vermieter bei der Übergabe des Wasserfahrzeugs gesondert gezahlt. 

4.2
Die Kaution kann in bar bis zur gesetzlichen Höchstgrenze oder per Kreditkarte (Visa/MasterCard, ausgenommen American Express und Diners Club) hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter nach der Rückgabe und Überprüfung des Wasserfahrzeugs (Check-out) zurückerstattet, sofern keine Schäden am Wasserfahrzeug und dessen Zubehör festgestellt werden und keine Schäden gemeldet werden, die Dritten während der Nutzung des Wasserfahrzeugs zugefügt wurden, sowie keine Verwaltungsstrafen seitens der Kontrollbehörden vorliegen.

4.3
Werden Schäden am Wasserfahrzeug und dessen Zubehör festgestellt, die vom Mieter oder anderen Personen verursacht wurden, die sich während der Mietdauer des Wasserfahrzeugs an Bord befanden, ist der Vermieter berechtigt, von der Kaution einen Betrag in Höhe des entstandenen Schadens (gemäß den im Bordinventar „Checkliste“ angegebenen Preisen), und zwar bis zur Höhe der hinterlegten Kaution (mit Ausnahme von Art. 8.4).

4.4
Falls aufgrund dieser Schäden Reparaturen erforderlich werden, müssen diese vor dem Aussteigen des Mieters durchgeführt werden. Die Kosten für diese Reparaturen trägt der Mieter gemäß den üblichen marktüblichen Stundensätzen, einschließlich Materialkosten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der durch eine eventuelle Verzögerung bei der Rückgabe des Bootes und die Unmöglichkeit der Vermietung des Bootes für Erholungszwecke im folgenden Zeitraum entsteht.

4.5
Übersteigt die Dauer der Reparaturen oder die Dauer der vollständigen Prüfung der Haftung für den verursachten Schaden die festgelegte Mietdauer des Wasserfahrzeugs und ist es bei der Übergabe des Wasserfahrzeugs nicht möglich, den Schaden zu beziffern, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zur Sicherung seiner Rechte für die unbedingt erforderliche Zeit, längstens jedoch 30 Tage nach der Rückgabe des Wasserfahrzeugs durch den Mieter, einzubehalten. Der Vermieter ist berechtigt, den durch einen entsprechenden Beleg nachgewiesenen Betrag von der vom Mieter hinterlegten Kaution abzuziehen. Der Vermieter teilt dies dem Mieter unverzüglich schriftlich (an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse) mit und legt dem Mieter den entsprechenden Beleg vor. Der Vermieter ist verpflichtet, den Restbetrag der rückzahlbaren Kaution spätestens 30 Tage nach der Rückgabe des Wasserfahrzeugs auf das vom Mieter angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Tatsache, dass die Dauer der Reparaturen die festgelegte Mietdauer des Wasserfahrzeugs überschreitet, begründet gleichzeitig einen Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.

4.6
Vom Vermieter können eventuelle Kosten für eine außerordentliche Reinigung des Wasserfahrzeugs, sofern diese erforderlich ist, oder für das Auffüllen des Kraftstofftanks, sofern das Wasserfahrzeug nicht mit vollem Tank übergeben wurde (siehe Ziff. 4.11), von der Kaution abgezogen werden.

4.7
Werden dem Vermieter eventuelle Schäden, die Dritten bei der Nutzung des Wasserfahrzeugs entstanden sind, oder behördliche Sanktionen erst nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Rückgabe des Wasserfahrzeugs und Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter gemeldet, muss der Mieter dem Vermieter eine Kreditkarte angeben, über die diese nachträgliche Zahlung abgewickelt wird. Zu diesem Zweck ermächtigt der Mieter den Vermieter ausdrücklich, Zahlungen/Sanktionen innerhalb von höchstens 365 Tagen ab dem Datum des Mietende über die angegebene Kreditkarte vorzunehmen, nachdem der Vermieter dem Mieter eine Kopie des Protokolls über die Ordnungswidrigkeit oder einen anderen Rechtsverstoß, den er nachweislich begangen hat, zugesandt hat.  Ebenso, im Falle von entstandenen Schäden, die vom Vermieter bei der Übergabe des Wasserfahrzeugs durch ordnungsgemäße Besichtigung nicht festgestellt werden konnten, bevollmächtigt der Mieter den Vermieter ausdrücklich, die erforderliche Zahlung über die angegebene Kreditkarte nach Abschluss der Überprüfungen vorzunehmen, und zwar spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Übergabe des Wasserfahrzeugs, auf der Grundlage einer Rechnung für die durchgeführten Arbeiten und Reparaturen, die der Vermieter dem Mieter unverzüglich an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zusendet.

4.8
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das Wasserfahrzeug in gutem Zustand zu übergeben; es muss der im Vertrag angegebenen Beschreibung einschließlich des Zubehörs entsprechen, wie auf der Website des Vermieters www.gaisplachetnice.cz (im Folgenden „Website des Vermieters“) angegeben. Im Vertrag werden unter anderem die maximale Anzahl der beförderten Personen und die Fahrbeschränkungen für das betreffende Wasserfahrzeug festgelegt. Das Wasserfahrzeug wird dem Mieter mit den Zulassungsunterlagen übergeben und ist mit Rettungsmitteln gemäß den geltenden gesetzlichen Normen sowie mit einem Sender für die Übertragung von Kurzwellensignalen (VHF) ausgestattet.

4.9
Die Übernahme des Wasserfahrzeugs in einem anderen als dem vereinbarten Hafen ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, wobei die Verlegung des Wasserfahrzeugs auf Kosten des Mieters erfolgt. Die Übergabe des Wasserfahrzeugs muss jedoch zum vereinbarten Termin erfolgen.

4.10
Bei der Übernahme des Wasserfahrzeugs durch den Mieter gibt dieser eine Erklärung über seine Absicht ab, in italienischen Hoheitsgewässern oder in internationalen Gewässern zu fahren. Der Mieter ist verpflichtet, sich vorab mit den geltenden Seeverkehrsvorschriften entlang der gesamten geplanten Route vertraut zu machen.

4.11
Bei der Übernahme des Wasserfahrzeugs unterzeichnet der Mieter zudem das Bordinventar (Checkliste) mit der Preisliste für dringende Reparaturen und Ersatzleistungen. Eventuelle Reklamationen muss der Mieter vor Beginn der Fahrt geltend machen, andernfalls können diese nicht berücksichtigt werden und der Mieter hat keinen Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass auf den Reisepreis. Bei der Übernahme des Wasserfahrzeugs erhält der Mieter zudem die erforderlichen Dokumente und Unterlagen des Wasserfahrzeugs. Der Mieter bewahrt die Dokumente und Unterlagen des Wasserfahrzeugs während der Mietdauer sicher auf und händigt sie dem Vermieter bei der Rückgabe des Wasserfahrzeugs wieder aus.

4.12
Der Vermieter und der Mieter erstellen vor der Übergabe und Rückgabe des Wasserfahrzeugs ein Übergabeprotokoll über die durchgeführten Funktionsprüfungen und die Bordausstattung, einschließlich des Verbrauchsmaterials an Bord (Checkliste). Der Vermieter übergibt dem Mieter das Wasserfahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Ist der Kraftstofftank bei der Übergabe durch den Vermieter nicht voll, vermerkt der Vermieter dies im Übergabeprotokoll.

V. Verspätete Übergabe des Wasserfahrzeugs durch den Vermieter

5.1
Ist der Vermieter nicht in der Lage, dem Mieter das von ihm ausgewählte Wasserfahrzeug am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu übergeben, ist der Vermieter verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, ein anderes vergleichbares Wasserfahrzeug zu übergeben und dem Mieter einen Preisnachlass in Höhe des Preises für die Zeit der nicht in Anspruch genommenen Miete zu gewähren. Überschreitet die Verzögerung die oben genannte Frist, ist der Mieter berechtigt, gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung eines anteiligen Betrags des gezahlten Reisepreises für die Zeit der nicht in Anspruch genommenen Vermietung des Wasserfahrzeugs.

5.2
Ist der Grund für die verspätete Übergabe des Wasserfahrzeugs an den Mieter ungünstiges Wetter, Warnmeldungen der Schifffahrtsbehörde oder ein anderer Fall höherer Gewalt, übernimmt der Vermieter keine Haftung für die Verspätung aus diesen Gründen, und der Mieter hat keinen Anspruch auf Rücktritt vom Reisevertrag oder auf einen angemessenen Preisnachlass.

VI. Nutzung des Wasserfahrzeugs – Einschränkungen

6.1
Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug unter besonderer Sorgfalt unter Berücksichtigung seiner in der Fahrgenehmigung angegebenen technischen Eigenschaften ausschließlich zu Freizeitzwecken in sicheren und geeigneten Häfen und Ankerplätzen zu nutzen, in die das Wasserfahrzeug absolut sicher einlaufen, anlegen und aus denen es wieder auslaufen kann. Es darf sich dabei unter keinen Umständen um Gebiete handeln, deren Bevölkerung in Kriegskonflikte, militärische Operationen, Revolutionen und Bürgerkriege verwickelt ist.

6.2
Dem Mieter ist es untersagt, andere Personen als die vom Mieter im Reisevertrag angegebenen auf dem Schiff zu befördern; ferner ist es untersagt, Waren jeglicher Art zu befördern oder sonstige gewerbliche Tätigkeiten auszuüben sowie Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen (auch in für den persönlichen Bedarf deklarierten Mengen), Waffen, Munition und andere Gegenstände oder Dokumente, deren Besitz in den Ländern, in denen sich das Schiff befindet, verboten ist. Dem Mieter und anderen Personen an Bord ist es untersagt, Tiere an Bord des Schiffes zu halten oder zu befördern. Der Mieter darf auf dem Schiff und in dessen unmittelbarer Nähe keine Drohnen oder ferngesteuerte Unterwasserfahrzeuge einsetzen.

6.3
Der Mieter ist verpflichtet, die höchstzulässige Personenzahl an Bord einzuhalten; er darf den Liegeplatz nicht verlassen, wenn die Fahrt von den zuständigen Behörden untersagt wurde oder wenn die See- und Wetterbedingungen oder der Zustand des Schiffes die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder die Betriebssicherheit des Schiffes selbst gefährden würden.

6.4
Das Wasserfahrzeug darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht an Regatten und anderen Wettbewerben teilnehmen und darf auch nicht für gefährliche Wassersportarten genutzt werden, einschließlich des Tauchens mit Geräten, die die Sicherheit und Unversehrtheit des Wasserfahrzeugs selbst gefährden könnten.

6.5
Der Mieter verpflichtet sich, für die Reinigung des Außen- und Innenbereichs des Schiffes keine Mittel zu verwenden, die es beschädigen könnten, den Motor abzuschalten, wenn die Neigung des Schiffes 15° überschreitet, und die Segel des Schiffes der Windstärke anzupassen, um deren Beschädigung zu vermeiden.

6.6
Der Mieter beschafft auf eigene Kosten detaillierte Seekarten des Fahrgebiets in geeignetem Maßstab, sofern diese nicht an Bord verfügbar sind, um eine korrekte Navigation zu ermöglichen. Der Mieter verfolgt laufend und rechtzeitig die Wettervorhersage, um mit dem Wasserfahrzeug nach Möglichkeit ungünstige Wetterbedingungen zu vermeiden.

6.7
Der Mieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht zu behandeln, die Ausrüstung und die Innenräume des Wasserfahrzeugs in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die üblichen Wartungsarbeiten am Wasserfahrzeug durchzuführen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann der Vermieter dem Mieter alle entstandenen Schäden in Rechnung stellen.

6.8
Der Mieter darf im Zusammenhang mit dem gemieteten Wasserfahrzeug gegenüber Dritten nur in seinem eigenen Namen, nicht im Namen des Vermieters Verpflichtungen eingehen. Die so eingegangenen Verpflichtungen sind ausschließlich vom Mieter zu erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ausnahmslos alle Beträge zu erstatten, die dieser gegenüber Dritten für vom Mieter begangene rechtswidrige Handlungen aufwenden musste.

VII. Ausweispapiere

7.1
Der Mieter verpflichtet sich, dass alle an Bord des Schiffes anwesenden Personen während der gesamten Dauer der Vermietung des Schiffes Reisedokumente, Visa und andere erforderliche Ausweispapiere bei sich führen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter, eine Liste aller an Bord befindlichen Personen einschließlich Kopien ihrer Ausweispapiere für eine eventuelle Identifizierung durch Sicherheitsbehörden und zu Versicherungszwecken (Crew-Liste) auszufüllen und dem Vermieter zu übergeben.

7.2
Die Übergabe des Schiffes kann nicht ohne gültige Ausweisdokumente aller an Bord befindlichen Personen erfolgen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, gemäß Art. 4.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Reisevertrag zurückzutreten, und der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm für die Anmietung des Schiffes gezahlten Betrags.

VIII. Haftung für Minderjährige, Gesundheit des Mieters und der an Bord befindlichen Personen sowie deren Pflichten

8.1
Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die an Bord des Schiffes anwesenden Minderjährigen und haftet für deren Sicherheit und deren Fahrlässigkeit, unbeschadet der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

8.2
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Wasserfahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit für Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Personen, die sich in medizinischer Behandlung befinden, ungeeignet sein kann. Mit der Unterzeichnung des Reisevertrags erklärt der Mieter, dass sich alle an Bord befindlichen Personen in einem guten Gesundheitszustand befinden, und entbindet den Vermieter in diesem Zusammenhang von jeglicher Haftung und etwaigen Schäden. Der Mieter ist verpflichtet, bei gesundheitlichen Beschwerden von Personen an Bord unverzüglich fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sicherzustellen.

8.3
Der Mieter, der Kapitän (sofern es sich nicht um dieselbe Person handelt) und die übrigen Personen an Bord verpflichten sich, die Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich das Schiff befindet (insbesondere in Bezug auf das Angeln), sowie die internationalen Verträge, an die dieses Land gebunden ist, und die Vorschriften bezüglich der Zollanmeldung und der Anordnungen der Hafenbehörden/Zollstellen einzuhalten.

8.4
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch sein Handeln oder das Handeln anderer Personen an Bord unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rausch- und Psychopharmaka entstehen, und zwar gesamtschuldnerisch mit dieser Person. Dieser Schaden ist nicht auf die Höhe der hinterlegten Kaution beschränkt, und der Mieter ist zur vollständigen Erstattung des Schadens verpflichtet. Der Mieter haftet ebenfalls gesamtschuldnerisch in voller Höhe für Schäden, die von ihm oder anderen Personen an Bord vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit oder schwerwiegender Unterlassung verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, alle Personen an Bord darüber zu belehren und sie mit den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten vertraut zu machen.

IX. Rückgabe des Wasserfahrzeugs

9.1
Am Ende der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, das Wasserfahrzeug dem Vermieter im vereinbarten Hafen und zur vereinbarten Zeit in demselben Zustand zurückzugeben, in dem der Mieter das Wasserfahrzeug übernommen hat, unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung, einschließlich der vollständigen Ausstattung und Ausrüstung, Verbrauchsmaterialien und Zubehör sowie der Dokumentation und der Rettungsausrüstung und frei von Verbindlichkeiten oder Belastungen, die zwischen dem Mieter und Dritten im Zusammenhang mit der Vermietung des Wasserfahrzeugs vereinbart wurden.

9.2
Der Mieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug mit vollem Kraftstofftank an den Vermieter zurückzugeben; andernfalls wird dem Mieter der Kraftstoffpreis nachträglich in Rechnung gestellt, und zwar in Höhe des Produkts aus den Betriebsstunden und einem Pauschalbetrag, der im Übergabeprotokoll für das Wasserfahrzeug festgelegt ist; Der resultierende Betrag wird um die Personalkosten für die erbrachte Dienstleistung in Höhe von 50 Euro erhöht.

9.3
Im Falle einer Beschädigung des Bootes, seiner Ausrüstung oder seines Zubehörs wird gemäß Art. IV dieser Allgemeinen Mietbedingungen verfahren.

9.4
Der Mieter ist berechtigt, das Wasserfahrzeug im vereinbarten Hafen zurückzugeben und auch vor Ablauf der Mietdauer von Bord zu gehen. Die vorzeitige Rückgabe des Wasserfahrzeugs begründet jedoch keinen Anspruch des Mieters auf einen Preisnachlass oder eine sonstige Entschädigung.

X. Verspätete Rückgabe des Wasserfahrzeugs durch den Mieter

10.1
Wird das Wasserfahrzeug aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht in der festgelegten Weise und zum festgelegten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgegeben, entsteht dem Vermieter ein Anspruch auf eine Leistung in Höhe des doppelten Tagesmietpreises für jeden Tag des Verzugs (oder jeden Teil eines Tages, der 2 Stunden überschreitet) bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe des Wasserfahrzeugs.

10.2
Bei einem Verzug von mehr als 24 Stunden ist der Mieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der Miete zu zahlen, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wasserfahrzeugs einem anderen Mieter in Rechnung gestellt worden wäre.

10.3
Entscheidet sich der Mieter, die Fahrt in einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Hafen zu unterbrechen oder zu beenden, gilt die für die Überführung des Bootes erforderliche Zeit, die über die Mietdauer hinausgeht, als verspätete Rückgabe des Bootes. Die Kosten für den Transport des Bootes in den für die Rückgabe vorgesehenen Hafen trägt der Mieter.

10.4
Ungünstige Wetterbedingungen stellen keinen berechtigten Grund für eine Verzögerung der Rückgabe des Wasserfahrzeugs durch den Mieter dar, da der Mieter verpflichtet ist, während der gesamten Fahrt die Wettervorhersagen laufend zu verfolgen und die rechtzeitige Rückgabe des Wasserfahrzeugs diesen Bedingungen anzupassen.

XI. Schäden, Störungen, Unfälle und Reparaturen

11.1
Im Falle eines Schadens, einer Panne oder eines Unfalls ist der Mieter (oder der Kapitän, sofern dies nicht dieselbe Person ist) verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren; Der Mieter kann die Fahrt fortsetzen, sofern dadurch der Schaden nicht vergrößert wird oder Personen und das Schiff keiner Gefahr ausgesetzt werden.

11.2
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchzuführen. Die notwendigen Kosten für Reparaturen und Hilfeleistungen trägt der Mieter und werden ihm bei der Übergabe des Wasserfahrzeugs durch den Vermieter auf der Grundlage eines vom Mieter vorgelegten Belegs erstattet, sofern die Ursache des entstandenen Schadens nicht auf Seiten des Mieters liegt. Der Mieter muss diesen Anspruch unverzüglich bei der Übergabe des Wasserfahrzeugs auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten Belegs geltend machen, andernfalls erlischt der Anspruch des Mieters auf Erstattung der Reparaturkosten.

11.3
Tritt eine Störung des Motors, des Getriebes, der Schalter, der Segel, Batterien oder der Lichtmaschine auftritt, die nicht vom Mieter verursacht wurde und infolge derer das Wasserfahrzeug länger als 12 Stunden nicht genutzt werden kann (mit Ausnahme der ersten Nacht nach Auftreten der Störung und mit Ausnahme von Feiertagen), ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzwasserfahrzeug oder eine andere angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

11.4
Der Mieter kann Reparaturen oder Hilfe täglich nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr anfordern.

11.5
Kommt es zu einer Störung, einem Unfall oder einem sonstigen Schaden infolge einer Pflichtverletzung des Mieters oder einer anderen Person an Bord des Wasserfahrzeugs, so gilt Artikel IV dieser Allgemeinen Mietbedingungen.

11.6
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Verluste am Eigentum des Mieters und anderer Personen an Bord.

XII. Wartung des Schiffes

12.1
Der Vermieter ist verpflichtet, alle Reparaturen am Schiff sicherzustellen, unabhängig davon, ob diese durch höhere Gewalt oder durch normale Abnutzung verursacht wurden, sowie versteckte Mängel am Schiff und seinen Teilen zu beheben.

12.2
Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug in dem Zustand zu halten, in dem er es übernommen hat, unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung. Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug ordnungsgemäß zu warten (insbesondere Ölwechsel, Pflege des Motors, der Batterien, der Winden, der Segel usw.) und die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die ordnungsgemäße Wartung des Wasserfahrzeugs auf eigene Kosten zu tragen.

12.3
Dringende und unaufschiebbare Reparaturen regelt der Mieter gemäß Art. XI. dieser AGB.

XIII. Führung des Wasserfahrzeugs und Pflichten des Kapitäns

13.1
Der Kapitän ist verpflichtet, die entsprechenden Befugnisse zur Führung des Schiffes mitzuführen. Die Wahl des Kapitäns bedarf der Zustimmung des Vermieters; dieser kann zu diesem Zweck vom Kapitän die entsprechenden Berechtigungen zum Führen des Schiffes verlangen. Stellt der Vermieter fest, dass die als Kapitän bestimmte Person nicht über ausreichende Berechtigungen zum Führen des Schiffes für den jeweiligen Typ des gemieteten Schiffes verfügt, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter für Ersatz sorgt. Im Streitfall entscheidet ein Mitglied der gemäß Art. 4 des Ministerialdekrets vom 4. März 1977 eingesetzten Schlichtungskommission bei der Schifffahrtsbehörde des Ortes, zu dem der Hafen gehört, in dem die Übernahme des Schiffes erfolgt. Wenn der Mieter mit dem Wechsel des Kapitäns nicht einverstanden ist, hat der Vermieter das Recht, ihm die Nutzung des Schiffes zu untersagen und gemäß Art. 4.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vom Reisevertrag zurückzutreten.

13.2
Der Kapitän ist verpflichtet, die Anweisungen der Schifffahrtsbehörde zu befolgen, wenn diese aus irgendeinem Grund die Fahrt untersagt (schlechte Wetterbedingungen, sonstige Gefahren in der Region usw.). Wenn die Wetter- und Seebedingungen eine Stärke von mehr als 5 auf der Beaufort-Skala aufweisen, darf der Kapitän den Hafen nicht verlassen; im Falle einer Fahrt muss er den nächstgelegenen Hafen oder einen sicheren Ankerplatz aufsuchen. Befindet sich der Ankerplatz an der Küste, ist der Kapitän verpflichtet, das Schiff so zu sichern, dass es der Lage und Situation entsprechend unter Kontrolle bleibt.

13.3
Der Kapitän ist verpflichtet, die Ankunft im Hafen und die Abfahrt, die Wetterbedingungen sowie die täglich geleisteten Betriebsstunden des Hilfsmotors im Logbuch einzutragen. Beträgt die Mietdauer des Schiffes mehr als 10 Tage, ist der Kapitän verpflichtet, dem Vermieter alle 7 Tage (telefonisch, per Fax, Telex oder Telegramm) die Position des Schiffes zu melden.

13.4
Der Kapitän ist ferner verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf dem oben genannten Wege Unfälle, Störungen, Schäden und Anomalien mitzuteilen, die an Bord des Schiffes aufgetreten sind.

13.5
In schwerwiegenden Fällen, in denen Schäden an mehreren Schiffen entstehen oder bei schweren Personenschäden, ist der Kapitän verpflichtet, dies der zuständigen Hafenbehörde zu melden, die ein Protokoll erstellt, damit dieses dem Vermieter zur anschließenden Weiterleitung an die Versicherungsgesellschaft übergeben werden kann.

13.6
Sind der Mieter und der Kapitän des Schiffes nicht dieselbe Person, haftet der Kapitän für Schäden, die infolge einer Verletzung seiner in diesem Artikel XIII genannten Pflichten entstehen, gemeinsam und ungetrennt mit dem Mieter

XIV. Versicherung

14.1
Der Vermieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken der Schifffahrt zu versichern. Der Vermieter hat eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wasserfahrzeugs gemäß den italienischen Vorschriften für die gewerbliche Vermietung von Freizeitwasserfahrzeugen mit entsprechender Deckungssumme abgeschlossen. Kopien aller erforderlichen Versicherungsverträge werden dem Mieter vor der Übergabe des Wasserfahrzeugs beim Einschiffen ausgehändigt; die Versicherungsverträge unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mod. 6150T23 GenMar, die auf der Website der Versicherungsgesellschaft Generali S.p.a. eingesehen werden können.

Auf Anfrage des Kunden wird ihm die Höhe der Versicherungssumme mitgeteilt.

Der Mieter kann mindestens 10 Tage vor Beginn der Reise eine Ergänzung der genannten Versicherungsverträge verlangen, um weitere Risiken abzudecken, die Versicherungssummen zu erhöhen oder andere Änderungen vorzunehmen, die die Versicherungsgesellschaft zulässt, wobei der Mieter die Kosten für die Erhöhung der Versicherungssumme zu tragen hat.

14.2
Die Versicherung gemäß 14.1 umfasst keine Krankenversicherung für den Kapitän und die Besatzungsmitglieder. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Vermieter dem Mieter, diese Versicherung für die Dauer der Vermietung des Wasserfahrzeugs auf eigene Kosten abzuschließen.

14.3
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Selbstbeteiligung sowie Schäden zu erstatten, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind und die vom Mieter oder anderen an Bord des Schiffes befindlichen Personen verursacht wurden, sowie den Teil der Entschädigung, der die im Versicherungsvertrag festgelegte Leistung übersteigt.

Der Mieter informiert die anderen Personen an Bord über die Bestimmungen des Versicherungsvertrags und über die Möglichkeit, die Versicherungsbedingungen auf eigene Kosten zu ändern.

XV. Antrag auf Schleppdienst/Hilfe

Der Mieter und der Kapitän haften unmittelbar für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Schlepp- und Hilfsdiensten, die von anderen Wasserfahrzeugen angefordert werden, es sei denn, die Personen an Bord sind einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt und die Unversehrtheit des Wasserfahrzeugs ist infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Mieters oder des Kapitäns gefährdet.

XVI. Höhere Gewalt

Für die Zwecke dieser VPPP versteht man unter höherer Gewalt insbesondere Ereignisse und Zustände, die nicht beeinflusst werden konnten und nicht vom Willen des Mieters und des Vermieters abhängen; dies betrifft insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Streiks, Arbeitskämpfe, Bürgerbewegungen, Staatsstreiche, Invasionen, Krieg, Feuer, Explosionen, Sabotage, Piraterie, Stürme, Kollisionen, Naturkatastrophen, Epidemien, Gesundheitsnotstände, Strandungen und Kollisionen auf See, die nicht durch das Verschulden einer oder mehrerer Personen verursacht wurden.

XVII. Untervermietung und Abtretung des Mietvertrags

Dem Mieter ist es untersagt, das Schiff unterzuvermieten oder den Mietvertrag für das Schiff an eine andere Person abzutreten.

XVIII. Datenschutz und DSGVO

18.1
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten gelten entsprechend die Bestimmungen von Art. X der Allgemeinen Vertragsbedingungen „A“.

18.2
Mit der Unterzeichnung des Reisevertrags erteilt der Mieter seine Zustimmung zu einer eventuellen Satellitenüberwachung des Wasserfahrzeugs durch den Vermieter während der Dauer der Vermietung des Wasserfahrzeugs.

XIX. Rechtswahlklausel, Auslegung der Vereinbarungen und Gerichtsstandsklausel

19.1
Alles, was nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt ist, unterliegt italienischem Recht.

19.2
Bei Unklarheiten hinsichtlich der logischen, wörtlichen Auslegung dieser AGB oder bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Sprachfassungen ist die Auslegung des italienischen Wortlauts maßgebend.

19.3
Mit der Unterzeichnung des Reisevertrags erklären sich die Vertragsparteien ausdrücklich damit einverstanden, dass etwaige Streitigkeiten, die sich aus dem Reisevertrag und diesen AGB ergeben oder mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehen, ausschließlich vor dem Gericht in Latina (Italien) verhandelt werden.